§ 313 StGB. Herbeiführen einer Überschwemmung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970, 1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 313. 2Herbeiführen einer sachengefährdenden Überschwemmung.
3(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
4(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 174, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 88, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.