§ 314 StGB. Gemeingefährliche Vergiftung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [15. Januar 2026] | [1. April 1998] |
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| § 314. Gemeingefährliche Vergiftung | § 314. Gemeingefährliche Vergiftung |
| (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer | (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer |
| 1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder | 1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder |
| 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, | 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, |
| vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. | vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. |
| (2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. | (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |
[1. April 1998–15. Januar 2026]
1§ 314. Gemeingefährliche Vergiftung.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
- 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 80, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.