§ 315 StGB. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 315. 2Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr.
3(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- 2. Hindernisse bereitet,
- 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
- 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt
(2) Der Versuch ist strafbar.
4(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
-
1. in der Absicht handelt,
- a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
- b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
5(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 5. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. c, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 6. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. d, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 7. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. d, Buchst. e, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.