§ 316 StGB. Trunkenheit im Verkehr

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[19. Januar 1953/23. Januar 1953][1. September 1935]
§ 316 § 316
(1) Wer fahrlässig eine der in § 315 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis bestraft. (1) Wer fahrlässig eine der im § 315 Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
(2) Wer fahrlässig eine der in § 315a bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer fahrlässig eine der im § 315 Abs. 2 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. September 1935–19. Januar 1953/23. Januar 1953]
1§ 316.
(1) Wer fahrlässig eine der im § 315 Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
(2) Wer fahrlässig eine der im § 315 Abs. 2 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

Umfeld von § 316 StGB

§ 315f StGB. Einziehung

§ 316 StGB. Trunkenheit im Verkehr

§ 316a StGB. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer