§ 316 StGB. Trunkenheit im Verkehr
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[19. Januar 1953/23. Januar 1953] | [1. September 1935] |
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§ 316 | § 316 |
(1) Wer fahrlässig eine der in § 315 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis bestraft. | (1) Wer fahrlässig eine der im § 315 Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. |
(2) Wer fahrlässig eine der in § 315a bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (2) Wer fahrlässig eine der im § 315 Abs. 2 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
[1. September 1935–19. Januar 1953/23. Januar 1953]
1§ 316.
(1) Wer fahrlässig eine der im § 315 Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
(2) Wer fahrlässig eine der im § 315 Abs. 2 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.