§ 316c StGB. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 316c. 2Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr.
(1) 3[1] Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
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1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über
- a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
- b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
- 2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.
5(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
6(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 17. Dezember 1971/19. Dezember 1971: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1971.
- 2. 22. Juni 1990: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1990.
- 3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 85 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 85 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 5. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 85 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 6. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 85 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.