§ 319 StGB. Baugefährdung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 1980–1. April 1998]
1§ 319. Gemeingefährliche Vergiftung. Wer Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum Gebrauche Anderer dienen, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, ingleichen wer solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 10, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.