§ 32 StGB. Notwehr

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 32.
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) [1] Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechtes wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. [2] Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel gerichtlich oder im Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist die Zeit der Aussetzung eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 14, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.