§ 320 StGB. Tätige Reue

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 1980–1. April 1998]
1§ 320. Fahrlässige Gemeingefährdung. Ist eine der in den §§ 318 und 319 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder auf Geldstrafe und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 11, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.

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