§ 322 StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998][1. November 1994]
§ 322. Einziehung § 322. Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht, 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 bezieht,
eingezogen werden. eingezogen werden.
[1. November 1994–1. April 1998]
1§ 322. Einziehung. Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 bezieht,
eingezogen werden.
Anmerkungen:
1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 5, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.

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