§ 327 StGB. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[2. Mai 2013]
1§ 327. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen.
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
- 1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
- 2. eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
2(2) [1] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
- 32. eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- 43. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
- 54. eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 11, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
- 2. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 5, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 3. 2. Mai 2013: Artt. 8 Nr. 1, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. April 2013.
- 4. 2. Mai 2013: Artt. 8 Nr. 2, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. April 2013.
- 5. 2. Mai 2013: Artt. 8 Nr. 3, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. April 2013.