§ 328 StGB. Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 328.
(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.
(2) Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

Umfeld von § 328 StGB

§ 327 StGB. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

§ 328 StGB. Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

§ 329 StGB. Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete