§ 330 StGB. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[14. Dezember 2011]
1§ 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat.
2(1) [1] In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • 31. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
  • 42. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
  • 53. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
  • 64. aus Gewinnsucht handelt.
7(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
  • 1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
  • 2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
8(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 14, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
5. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 8, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
6. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
7. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. c, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
8. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. c, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

Umfeld von § 330 StGB

§ 329 StGB. Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete

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