§ 339 StGB. Rechtsbeugung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. August 1997]
1§ 339. Rechtsbeugung. Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 13, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.

Umfeld von § 339 StGB

§ 338 StGB

§ 339 StGB. Rechtsbeugung

§ 340 StGB. Körperverletzung im Amt