§ 357 StGB. Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975]
1§ 357. 2Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat.
3(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amte verleitet oder zu verleiten unternimmt, oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
4(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrole über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträger übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrole gehörenden Geschäfte betrifft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 203 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. dd, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 203 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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