§ 363 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][11. Juli 1957/13. Juli 1957]
§ 363 § 363
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft, wer einem Verbot der zuständigen Dienststelle zuwider eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer einem Verbot der zuständigen Dienststelle zuwider eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
[11. Juli 1957/13. Juli 1957–1. September 1969]
1§ 363. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer einem Verbot der zuständigen Dienststelle zuwider eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
Anmerkungen:
1. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 7, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.

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