§ 37 StGB. Parlamentarische Berichte
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[21. Juli 1973/26. Juli 1973–1. Januar 1975]
1§ 37.
2(1) [1] Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. [2] Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m unterbleibt.
(2) Darf der Täter nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so ist das Fahrverbot nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt.
(3) [1] Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. [2] Für seine Dauer wird ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich verwahrt. [3] In ausländischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.
(4) [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. [2] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
- 2. 21. Juli 1973/26. Juli 1973: Artt. 2, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1973.