§ 39 StGB. Bemessung der Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1934] | [1. Januar 1872] |
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§ 39 | § 39 |
Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: | Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: |
1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden; | 1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden; |
2. (weggefallen) | 2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem Bundesgebiete zu verweisen; |
3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen. | 3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen. |
[1. Januar 1872–1. Juni 1934]
1§ 39. Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:
- 1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden;
- 2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem Bundesgebiete zu verweisen;
- 3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.