§ 42b StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 42b.
(1) 2[1] Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1) oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2, § 55 Abs. 2) begangen, so ordnet das Gericht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. [2] Dies gilt nicht bei Übertretungen.
(2) Bei vermindert Zurechnungsfähigen tritt die Unterbringung neben die Strafe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. a S. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.