§ 42e StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1934–1. April 1970]
1§ 42e. Wird jemand nach § 20a als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.