§ 42m StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1934–1. Juni 1934]
1§ 42m.
(1) Wird ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt und bedeutet sein Verbleiben im Inland eine Gefahr für andere oder für die öffentliche Sicherheit, so kann das Gericht es für zulässig erklären, daß ihn die zuständige Verwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheidung aus dem Reichsgebiet verweist.
(2) Wird gegen einen Ausländer eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Entmannung angeordnet, so kann ihn die zuständige Verwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung aus dem Reichsgebiet verweisen.
(3) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Ausländer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.

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