§ 44 StGB. Fahrverbot
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953] | [15. Juni 1943] |
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§ 44 | § 44 |
(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann milder bestraft werden als das vollendete. | (1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann milder bestraft werden als das vollendete. |
(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren erkannt werden. | (2) Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren erkannt werden. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu verwandeln. | (4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu verwandeln. |
[15. Juni 1943–1. Oktober 1953]
1§ 44.
3(2) Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren erkannt werden.
(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu verwandeln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 3. 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 4. 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.