§ 45 StGB. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. April 1970]
1§ 45. Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig oder geboten ist, oder auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann, so gilt Gleiches bei der Versuchsstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 45 StGB

§ 44 StGB. Fahrverbot

§ 45 StGB. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

§ 45a StGB. Eintritt und Berechnung des Verlustes