§ 46 StGB. Grundsätze der Strafzumessung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1987] | [1. Januar 1975] |
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§ 46. Grundsätze der Strafzumessung | § 46. Grundsätze der Strafzumessung |
(1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. | (1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. |
(2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht: | (2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht: |
- die Beweggründe und die Ziele des Täters, | - die Beweggründe und die Ziele des Täters, |
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, | - die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, |
- das Maß der Pflichtwidrigkeit, | - das Maß der Pflichtwidrigkeit, |
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, | - die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, |
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie | - das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie |
- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. | - sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen. |
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. | (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. |
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 46. Grundsätze der Strafzumessung.
(1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht:
- – die Beweggründe und die Ziele des Täters,
- – die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
- – das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- – die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- – das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- – sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.