§ 46 StGB. Grundsätze der Strafzumessung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1987][1. Januar 1975]
§ 46. Grundsätze der Strafzumessung § 46. Grundsätze der Strafzumessung
(1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht: (2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters, - die Beweggründe und die Ziele des Täters,
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, - die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
- das Maß der Pflichtwidrigkeit, - das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, - die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie - das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. - sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 46. Grundsätze der Strafzumessung.
(1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht:
  • die Beweggründe und die Ziele des Täters,
  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit,
  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
  • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
  • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.