§ 53 StGB. Tatmehrheit

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017]
1§ 53. Tatmehrheit.
2(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) 3[1] Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. [2] Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
4(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 3, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
3. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 3, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
4. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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§ 54 StGB. Bildung der Gesamtstrafe