§ 56a StGB. Bewährungszeit

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975]
1§ 56a. Bewährungszeit.
(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) [1] Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. [2] Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

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