§ 56c StGB. Weisungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 2023]
1§ 56c. Weisungen.
(1) [1] Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
- 1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
- 2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
- 23. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
- 34. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
- 45. Unterhaltspflichten nachzukommen oder
- 56. sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).
(3) Die Weisung,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 3. 1. Oktober 2023: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.
- 4. 1. Oktober 2023: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.
- 5. 1. Oktober 2023: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.
- 6. 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 1, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.