§ 56f StGB. Widerruf der Strafaussetzung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[18. April 2007]
1§ 56f. Widerruf der Strafaussetzung.
2(1) 3[1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
- 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
- 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
- 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
5(2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
[2] In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
7(3) [1] Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
- 3. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 4. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 2, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
- 5. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
- 6. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 7. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.