§ 56g StGB. Straferlaß

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. Oktober 2009][1. Mai 1986]
§ 56g. Straferlaß § 56g. Straferlaß
(1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. [3] (weggefallen) (1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. [3] (weggefallen)
(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 56f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend. (2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. [3] § 56f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.
[1. Mai 1986–22. Oktober 2009]
1§ 56g. Straferlaß.
(1) [1] Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. [2] § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. 2[3] (weggefallen)
(2) [1] Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. 3[3] § 56f Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 18, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 8, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.