§ 57a StGB. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. Dezember 2006][1. Mai 1986]
§ 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe § 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn (1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. [2] § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 gilt entsprechend. 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. [2] § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat. (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend. (3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. (4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
[1. Mai 1986–31. Dezember 2006]
1§ 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe.
(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
  • 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
  • 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
  • 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
2[2] § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981.
2. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 10, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.