§ 59 StGB. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017][31. Dezember 2006]
§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn (1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und 2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. [2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. [2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. (2) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
[31. Dezember 2006–1. Juli 2017]
1§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt.
(1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
  • 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
  • 22. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
  • 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
[2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3(2) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 5 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
3. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 5 Buchst. b, Buchst. c, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.

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