§ 59a StGB. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Dezember 1994][1. Mai 1986]
§ 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend.
(2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, (3) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder 2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen.
5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. [2] § 56c Abs. 3, 4 und § 56e gelten entsprechend.
(3) (weggefallen)
[1. Mai 1986–1. Dezember 1994]
1§ 59a. 2Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen.
(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend.
3(3) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
  • 1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder
  • 2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen.
[2] § 56c Abs. 3, 4 und § 56e gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
3. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.