§ 67 StGB. Reihenfolge der Vollstreckung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. August 1969/6. August 1969][1. Oktober 1953]
§ 67 § 67
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - wenn sie mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;
3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind. - wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. (2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. (3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. (4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen. (5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.
[1. Oktober 1953–5. August 1969/6. August 1969]
1§ 67.
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
  • 2wenn sie mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
  • wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;
  • wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
3(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.