§ 67d StGB. Dauer der Unterbringung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. Mai 2011] | [1. Januar 2011] |
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§ 67d. Dauer der Unterbringung | § 67d. Dauer der Unterbringung |
(1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird. | (1) [1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. [2] Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird. |
(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [II. 1. b) § 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt - [... ist] mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. III. 1. Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.] [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. | (2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. |
(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. [II. 1. b) [...] § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300) [... ist] mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. III. 1. Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.] [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. [§ 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. [§ 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] |
(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit erledigt. [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. | (4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit erledigt. [3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. |
(5) [1] Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. | (5) [1] Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. |
(6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. | (6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. |
[1. Januar 2011–4. Mai 2011]
1§ 67d. Dauer der Unterbringung.
(1) 2[1] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. 3[2] Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) 4[1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
5(3) 6[1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 7[2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.8
9(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit erledigt. 10[3] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
11(5) 12[1] Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
13(6) [1] Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. 14[2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. [3] Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 3. 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 4. 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 5. 5. Februar 2004: Entscheidung vom 5. Februar 2004.
- 6. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
- 7. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 8. § 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 9. 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d, Buchst. e, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 10. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 11. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 16, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
- 12. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
- 13. 29. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 3, 9 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2004.
- 14. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.