§ 67g StGB. Widerruf der Aussetzung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[18. April 2007]
1§ 67g. 2Widerruf der Aussetzung.
3(1) [1] Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
- 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
- 2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
- 3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
4(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
5(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 29 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 4. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 5. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 29 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 7. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.