§ 68e StGB. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 2013]
1§ 68e. Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht.
(1) 2[1] Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
- 1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
- 2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
- 3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
(2) [1] Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. [3] Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) [1] Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
- 1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
- 2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
- Anmerkungen:
- 1. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 2. 1. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 7, 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
- 3. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
- 4. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.