§ 70b StGB. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[18. April 2007] | [1. Januar 1975] |
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§ 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots | § 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots |
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person | (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn der Verurteilte |
1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht, | 1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht, |
2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder | 2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder |
3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht | 3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht |
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert. | und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert. |
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert. | (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert. |
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet. | (3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet. |
(4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. | (4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. |
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt. | (5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt. |
[1. Januar 1975–18. April 2007]
1§ 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots.
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn der Verurteilte
- 1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
- 2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
- 3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
2(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 36, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.