§ 73 StGB. Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. April 1970]
1§ 73. Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.