§ 78b StGB. Ruhen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2021]
1§ 78b. Ruhen.
2(1) Die Verjährung ruht
- 31. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,
- 2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
6(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
7(5) [1] Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
- 1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
- 2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
- 3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
- 4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
8(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 30. Juni 1994: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1994.
- 3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.
- 4. 15. November 1978: Entscheidung vom 15. November 1978.
- 5. § 78b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1), eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 717), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 6. 1. März 1993: Artt. 6, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 7. 11. August 2005: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 4. August 2005.
- 8. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 4, 11 des Zweiten Gesetzes vom 20. November 2015.