§ 79a StGB. Ruhen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017][1. Januar 1975]
§ 79a. Ruhen § 79a. Ruhen
Die Verjährung ruht, Die Verjährung ruht,
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2. solange dem Verurteilten 2. solange dem Verurteilten
a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenwege oder b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenwege oder
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung
bewilligt ist, bewilligt ist,
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
[1. Januar 1975–1. Juli 2017]
1§ 79a. Ruhen. Die Verjährung ruht,
  • 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  • 2. solange dem Verurteilten
    • a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
    • 2b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenwege oder
    • c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung
    bewilligt ist,
  • 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 49, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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