§ 84 StGB. Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–2. Mai 1934]
1§ 84. Die Strafvorschriften des § 83 finden auch gegen denjenigen Anwendung, welcher zur Vorbereitung eines Hochverraths entweder sich mit einer auswärtigen Regierung einläßt oder die ihm von dem Reiche oder einem Bundesstaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in den Waffen einübt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 84 StGB

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