§ 86 StGB. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[2. Mai 1934–20. September 1945]
1§ 86. Wegen der in diesem Abschnitte mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden
  • neben den Strafen aus §§ 80 bis 84 auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe, gegenüber den Urhebern und Rädelsführern des Unternehmens auch auf Einziehung des Vermögens;
  • neben der Strafe aus § 85 auf Geldstrafe;
  • neben der Gefängnisstrafe auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren und auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
  • neben jeder Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.

Umfeld von § 86 StGB

§ 85 StGB. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

§ 86 StGB. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

§ 86a StGB. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen