§ 87a StGB. Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[2. April 2026]
1§ 87a. Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit.
(1) Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt.
- Anmerkungen:
- 1. 2. April 2026: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 20. März 2026.