§ 90a StGB. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. September 1964/12. September 1964–1. August 1968]
1§ 90a.
(1) [1] Wer eine politische Partei, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt ist, fortführt, ihren organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhält oder für sie eine Ersatzorganisation schafft, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich an einer in Absatz 1 bezeichneten Partei oder an einer für sie geschaffenen Ersatzorganisation als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft.
(3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern gehört.
(4) [1] Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Dem in Salz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 4 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von Strafe absehen.
(6) [1] In den Fällen der Absätze 1 bis 4 Satz 1 kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernstlich bemüht, das Fortbestehen der Partei, ihres organisatorischen Zusammenhalts oder der Ersatzorganisation zu verhindern. [2] Erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
Anmerkungen:
1. 5. September 1964/12. September 1964: §§ 22 Nr. 1, Nr. 2, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.