§ 90f StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[10. Oktober 1944–20. September 1945]
1§ 90f.
(1) Wer öffentlich oder als Deutscher im Ausland durch eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art eine schwere Gefahr für das Ansehen des deutschen Volkes herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist gegen einen Deutschen auf Todesstrafe zu erkennen.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 4, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944.