§ 91 StGB. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–4. August 2009]
1§ 91. Anwendungsbereich. Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 12, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.