§ 93 StGB. Begriff des Staatsgeheimnisses

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. August 1968]
1§ 93.
(1) Wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, durch deren Inhalt Bestrebungen herbeigeführt oder gefördert werden sollen, die darauf gerichtet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
  • 1. herstellt, vervielfältigt oder verbreitet oder
  • 2. zur Verbreitung oder Vervielfältigung vorrätig hält, bezieht oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 11, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 93 StGB

§ 92f StGB

§ 93 StGB. Begriff des Staatsgeheimnisses

§ 93a StGB