§ 94 StGB. Landesverrat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965][2. Juni 1964/6. Juni 1964]
§ 94 § 94
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über (1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über
- Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d), - Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d),
- Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4), - Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),
- Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b), - Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b),
- Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139), - Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),
- Störung des Gottesdienstes (§ 167), - Störung des Gottesdienstes (§ 167),
- Körperverletzung (§§ 223 bis 229), - Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
- Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a), - Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),
- Begünstigung (§§ 257, 257a), - Begünstigung (§§ 257, 257a),
- Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281), - Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
- Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305), - Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
- gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315 Abs. 1 bis 3, § 315b Abs. 1 bis 3, §§ 316b, 317, 321, 324) oder - gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder
- Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357) - Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)
strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden. strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.
(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags. (2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.
[2. Juni 1964/6. Juni 1964–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
1§ 94.
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über
  • 2Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d),
  • 3Sabotage (§ 109e Abs. 1 bis 4),
  • 4Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b),
  • Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),
  • Störung des Gottesdienstes (§ 167),
  • Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
  • Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische Verdächtigung (§§ 234a Abs. 3, 239 bis 241a),
  • Begünstigung (§§ 257, 257a),
  • Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
  • Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
  • 5gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321, 324) oder
  • Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357)
strafbar ist, in der Absicht begangen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.
(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des Strafantrags.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
2. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
3. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
4. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
5. 2. Juni 1964/6. Juni 1964: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 1. Juni 1964.

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