§ 99 StGB. Geheimdienstliche Agententätigkeit
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–31. August 1951/1. September 1951]
1§ 99.
(1) Wer außer dem Falle des § 95 einen Bundesfürsten beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.