§ 100j StPO. Bestandsdatenauskunft
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[14. Mai 2024]
1§ 100j. 2Bestandsdatenauskunft.
(1) 3[1] Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden
- 41. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und
- 52. über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
8(2) 9[1] Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes). 10[2] Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist aktenkundig zu machen.
(3) 11[1] Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 12[2] Im Fall von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. [3] In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 13[4] Die Sätze 1 bis 3 finden bei Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. [5] Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
(4) 14[1] Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. [2] Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. [3] Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. [4] Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2013: Artt. 2, 10 S. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2013.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
- 4. 1. Dezember 2021: Artt. 17 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 61 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2021.
- 5. 14. Mai 2024: Artt. 16 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024.
- 6. 1. Dezember 2021: Artt. 17 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 61 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2021.
- 7. 14. Mai 2024: Artt. 16 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024.
- 8. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
- 9. 14. Mai 2024: Artt. 16 Nr. 3 Buchst. b, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024.
- 10. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
- 11. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
- 12. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
- 13. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
- 14. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. d, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.
- 15. 2. April 2021: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. e, 18 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2021.