§ 101 StPO. Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[3. März 2004] | [1. Januar 2002] |
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§ 101 | § 101 |
(1) [1] Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81e, 99, 100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100d, 100g und 100h) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. [2] Erfolgt in den Fällen des § 100c Abs. 1 Nr. 3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. [3] Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in § 100d Abs. 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht. [Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze - § 100c Absatz 1 Nummer 3, § 100d Absatz 3, § 100d Absatz 5 Satz 2 und § 100f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, - § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, - § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und - § 100d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.] | (1) [1] Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81e, 99, 100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100d, 100g und 100h) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. [2] Erfolgt in den Fällen des § 100c Abs. 1 Nr. 3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. [3] Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in § 100d Abs. 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht. |
(2) [1] Sendungen, deren [Ö]ffnung nicht angeordnet worden [ist], sind de[m] Betheiligten sofort auszu[händigen]. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der [Ö]ffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. | (2) [1] Sendungen, deren [Ö]ffnung nicht angeordnet worden [ist], sind de[m] Betheiligten sofort auszu[händigen]. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der [Ö]ffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. |
(3) Der[…] Theil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen. | (3) Der[…] Theil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen. |
(4) [1] Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. [2] Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. | (4) [1] Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. [2] Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. |
[1. Januar 2002–3. März 2004]
1§ 101.
2(1) 3[1] Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81e, 99, 100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3, §§ 100d, 100g und 100h) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. [2] Erfolgt in den Fällen des § 100c Abs. 1 Nr. 3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. [3] Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in § 100d Abs. 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht.
4(2) [1] Sendungen, deren [Ö]ffnung nicht angeordnet worden [ist], sind de[m] Betheiligten sofort auszu[händigen]. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der [Ö]ffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 9. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974, Bekanntmachung vom 7. Januar 1975.
- 5. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 6. 22. September 1992: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
- 7. 9. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.